Offizielle Webseite des DRK KV Uecker-Randow e.V.
6. Wie müssen Journalisten geschützt werden?
Wenn Journalisten im Kriegsgebiet gefährliche berufliche Aufträge ausführen, gelten sie ebenfalls als Zivilpersonen (Art. 79 I ZP I). Demnach sind sie geschützt, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilperson beeinträchtigen könnte (Art. 79 II ZP I). Damit sie sich in Kriegszonen als Journalisten ausweisen können, kann ihnen ein entsprechender Ausweis von der Regierung des Staates, dem sie angehören, ausgestellt werden (Art. 79 III ZP I).
Meldesystem Hinweisgeberschutzgesetz
Transparenz-Verpflichtung
Der DRK KV Uecker-Randow verpflichtet sich zur Transparenz gemäß den Vorgaben der Initiative Transparente Zivilgesellschaft (ITZ).